§ 23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1.
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Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- 2.
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Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- 3.
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Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- 4.
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Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. „Nach § 23 KUG dürfen Bilder ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.“ weiterlesen