§ 72 Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. “Einfachste Lichtbilder, selbst Schnappschüsse, werden nach § 72 UrhG wie anspruchsvolle Lichtbildwerke geschützt; lediglich die Schutzdauer beträgt “nur” 50 Jahre” weiterlesen