Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (MPI), der Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht (GRUR) sowie einige der bekanntesten Rechtswissenschaftler aus dem Bereich des Urheber- und Informationsrechts haben sich in einer ausführlichen Stellungnahme gegen das geplante Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ausgesprochen.

Dabei stellt das MPI im wesentlichen darauf ab, es gebe schon genug Urheberrechtsschutz an Textausschnitten, da die Rechtsprechung auch schon wenige Worte genügen lasse, um eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen.

MPI:
In dem Schreiben werden die Gründe aufgeführt, die dagegen sprechen, die geltende Rechtslage zu verändern. Verantwortet wird der Text vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, das seit seiner Gründung im Jahre 1966 das politisch und wirtschaftlich neutrale Kompetenzzentrum in den von ihm betreuten Rechtsgebieten ist. Das Institut unterstützt insbesondere die deutsche und europäische Urheberrechtsentwicklung seit Jahrzehnten mit wissenschaftlicher Expertise. Unterstützt wird dieser Text von einer großen Zahl von Unterzeichnern, die im Anhang aufgeführt sind.
1. Geltendes Recht
Im Kern sieht der Gesetzentwurf vor, Presseverlegern das Recht einzuräumen, na-mentlich Suchmaschinenbetreibern die Übernahme jeglicher Textbestandteile zu verbieten. Heute ist es üblich, dass solche Textteile („Snippets“) als Links verwen-det werden, über die ein Benutzer auf die Originalseite des Presseverlegers geleitet wird.
Diesen Sachverhalt erfasst nach heutiger Rechtslage im Prinzip schon das Urheber-recht. Voraussetzung ist allerdings, dass der als Link verwendete Textteil als (selb-ständig geschützter) Werkbestandteil zu werten ist, was bei einer sehr knappen Zahl von aneinandergereihten, üblichen Wörtern jedoch nicht mehr der Fall ist (s. aber immerhin EuGH GRUR 2009, 1041, 1044 f. – Infopaq, wonach ein aus elf Wörtern bestehender Auszug eines geschützten Werkes die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen kann).
Tatsächlich darf das Urheberrecht in solchen Fällen auch nicht greifen, weil sonst der Einsatz von Links, die minimale Hinweise auf den zu findenden Inhalt enthal-ten, weitgehend blockiert würde. Die Notwendigkeit, diesen Freiraum zu gewähren, wird nicht nur in der Fachliteratur betont. Auch der Bundesgerichtshof hat stets explizit davon abgesehen, ein urheberrechtlich begründetes Verbotsrecht in Bezug
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auf das Setzen von Links zuzugestehen (BGH GRUR 2003, 958, 962 – Paperboy; BGH GRUR 2010, 628, 632 – Vorschaubilder I; BGH GRUR 2012, 602, 604 – Vorschaubilder II).
Darüber hinaus gilt nach heutiger Rechtslage die Annahme, dass ein Rechteinhaber, der Inhalte offen ins Internet stellt statt sie mit technischen Schutzmaßnahmen zu verschlüsseln, stillschweigend in die beim Einsatz von Suchmaschinen üblicher-weise anfallenden Nutzungshandlungen einwilligt (BGH GRUR 2010, 628, 632 – Vorschaubilder I; BGH GRUR 2011, 56, 58 – Session-ID).
2. Auswirkungen eines Verbotsrechts
Der Regierungsentwurf will diese Rechtslage mit einem neuen Verbotsrecht ändern. Der vorgeschlagene § 87f Abs. 1 soll dem Hersteller eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht verleihen, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerb-lichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen.
Dabei ist allerdings nicht anzunehmen, dass die Presseverleger dieses Verbotsrecht tatsächlich durchsetzen werden. Sie sind ganz im Gegenteil auf die Linksetzungen der Suchmaschinenbetreiber angewiesen, um die Leserschaft auf ihre Inhalte zu lenken. Dieses Interesse, von Suchmaschinen berücksichtigt zu werden, zeigt sich darin, dass es mit einfachen technischen Mitteln ohne weiteres möglich wäre, die heute üblichen Linksetzungen zu unterbinden. Presseverlage machen hiervon aber ersichtlich keinen Gebrauch.
In Wahrheit geht es also darum, dass Presseverleger gestützt auf das Verbotsrecht Nutzungserlaubnisse erteilen wollen – oder genauer: um die Möglichkeit, Lizenz-einnahmen zu erzielen. Verkannt wird dabei freilich, dass von einer gesetzlichen Regelung nicht nur große Akteure betroffen wären. Im Internet finden sich unzähli-ge kleine Anwendungen, deren Betreiber finanziell weder in der Lage noch willens wären, Lizenzgebühren zu bezahlen.
Stattdessen würde auf deutsche Presseprodukte gar nicht mehr verlinkt, jedenfalls nicht unter Verwendung von Snippets, die für effiziente Internetrecherchen jedoch elementar sind. Daran kann aber keine der beteiligten Parteien ein Interesse haben. Die Verleger selbst würden sich ebenso schaden wie den Autoren der Beiträge, die damit über das Internet nur noch sehr schwierig gefunden werden könnten. Vor allem aber wären die deutsche Wirtschaft und die Allgemeinheit die Leidtragenden. Die Kommunikationsfreiheit ist denn auch mit guten Gründen durch Art. 5 GG ge-schützt.
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3. Fehlende Erforderlichkeit eines Schutzrechts
Neue Schutzrechte dürfen auch aus ökonomischen Gründen nicht unbesehen einge-führt werden. Grundlage einer liberalen Marktordnung ist die möglichst weitrei-chende Handlungsfreiheit aller Akteure. Nur dort, wo ohne Rechtsschutz Investitio-nen nicht getätigt würden, weil nicht der Investierende selbst, sondern ein Dritter davon profitieren könnte, rechtfertigt es sich, die Wettbewerbsposition des Investors für eine befristete Zeit gegenüber Trittbrettfahrern abzusichern. Erforderlich ist ein Schutzrecht mit andern Worten nur dort, wo ohne ein solches ein Marktversagen droht (BGH GRUR 2011, 436, 438 – hartplatzhelden.de).
Diese Konstellation liegt in Bezug auf Presseerzeugnisse im Verhältnis zu Suchma-schinenbetreibern aber nicht vor. Suchdienste gefährden nicht die Möglichkeit der Presseverleger, ihre eigenen Inhalte auf dem Internet zur Verfügung zu stellen. Denn solche Angebote werden durch Suchmaschinen nicht substituiert, sondern das Gegenteil ist der Fall: Die Möglichkeit, solche Inhalte aufzufinden, wird gefördert (BGH GRUR 2003, 958, 962 – Paperboy). Im Ergebnis landet der die Information Suchende beim Verlagserzeugnis; Suchmaschinen vermindern also nicht den sog. „Traffic“ auf den Webseiten der Verleger, sondern sie erhöhen ihn.
Ebenfalls anders als bei für Schutzrechte typischen Konstellationen geht es nicht darum, dass ein Marktteilnehmer die Leistung des anderen ohne eigene Leistung übernimmt. Die Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen beruht vielmehr auf einer selbständigen, abgrenzbaren Leistung ihrer Betreiber. Erforderlich dafür sind erheb-liche technische und finanzielle Aufwendungen. Dass diese erbracht werden, liegt ebenso im Interesse aller Beteiligten wie die Tatsache, dass Presseverleger in die Erzeugung der Inhalte investieren.
Dabei ist das Zusammenwirken beider Investitionen erforderlich, damit die Techno-logie des Internet überhaupt sinnvoll genutzt werden kann: Ohne Inhalte würden die Suchmaschinen nichts finden – und ohne Suchmaschine würde in der unübersehba-ren Informationsfülle des Internets nichts gefunden (BGH GRUR 2003, 958, 963 – Paperboy). Mit andern Worten ist es keineswegs so, dass nur einer vom anderen profitiert. Vielmehr ist das Zusammenspiel von Inhaltsanbietern und Suchmaschi-nenbetreibern Ausdruck unserer modernen, arbeitsteiligen Marktwirtschaft. Diese funktioniert, weil es nicht nur generell erlaubt, sondern geradezu erforderlich ist, dass Folge- oder Mehrwertleistungen an eine vorbestehende Leistungen anknüpfen können. Dies gilt generell für alle Inhalte, die über Suchmaschinen gefunden wer-den und die ja keineswegs nur von Presseverlegern stammen. Wie erklärt werden
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soll, dass Inhalte von Presseverlegern anderen Regeln unterliegen als „normale“ Inhalte, deren Entstehen ebenso auf Investitionen beruht, ist nicht ersichtlich.
4. Unklare Eingrenzung des vorgeschlagenen Schutzrechts
Selbst wenn man diese ökonomischen Zusammenhänge ignorieren wollte, trüge der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die Reichweite eines Verbotsrechts klar umrissen wäre. Dies ist nicht der Fall – und es dürfte kein Zufall sein, dass in der Entwurfsphase mit den Formulierungen gerungen wurde, weil der Sachverhalt, der dem Verbotsrecht unterliegen soll, rechtlich kaum zu umschreiben ist.
Wenn der Regierungsentwurf den Schutzgegenstand – das geschützte Presseerzeug-nis – als „redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge“ definiert, so vermag er das, was im Rahmen einer Linksetzung erfolgt, nicht zu erfassen. Denn die konkrete „Festlegung“ – etwa das Layout einer Zeitung oder der HTML-Code auf einer Verlagswebseite – wird von den in Frage stehenden Diensten gerade nicht übernommen. Die Problematik liegt darin, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwi-schen dem Presseerzeugnis und seiner Festlegung und den ohnehin urheberrechtlich geschützten Inhalten des Presseerzeugnisses (Texte, Bilder) nicht möglich ist.
Rechtssicherheit verschaffen aber auch die versuchten Definitionen von zentralen Begriffen wie „Presseverleger“ oder „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten“ (die dem Schutzrecht unterliegen sollen) nicht. Die Konturen der vorgeschlagenen Regelung könnte erst über Jahre hinweg die höchstrichterliche Rechtsprechung schaffen. Selbst wenn die Grenzen dabei eng gezogen würden, hätte das eingeführte Schutzrecht bis dahin zur Folge, dass mög-licherweise erlaubte Internetdienste nicht mehr zur Verfügung stünden.
Nicht zuletzt verkennt der vorgeschlagene Ansatz, dass auch die Autoren eine ent-scheidende Rolle dafür spielen, dass Inhalte im Internet verfügbar sind. Das Schutz-recht für Presseverleger dient aber keineswegs ihren Interessen. Vor allem fehlt es an einer klaren Abgrenzung zwischen den Urheberrechten an den Inhalten der Onli-ne-Presseerzeugnisse einerseits und dem Leistungsschutzrecht am Presseerzeugnis andererseits. Eine solche Abgrenzung wird angesichts der erwähnten Schwierigkeit, den Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts zu definieren, ohnehin kaum mög-lich sein. Damit wird es unweigerlich zu Kollisionen zwischen Verleger- und Auto-renrechten kommen. Namentlich wird der Journalist eines Beitrags in aller Regel ein Interesse haben, dass seine Beiträge auf Suchmaschinen verlinkt werden. Mit dem Leistungsschutzrecht läge die Entscheidung darüber jedoch allein in den Hän-
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den des Verlags. Der bloße Hinweis, das vorgeschlagene Schutzrecht dürfe „nicht zum Nachteil des Urhebers“ geltend gemacht werden, löst diesen Interessenkonflikt nicht auf, verschafft er den Autoren doch keinen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsschutz gegen den Verlag.
5. Absehbare Folgen und Gefahren
Weil die Presseverleger gar kein Interesse daran haben, dass ihre Produkte von Suchmaschinen nicht erfasst werden, und weil aber auch anzunehmen ist, dass viele Dienstanbieter nicht bereit wären, auf deutsche Presseprodukte zu verlinken, wenn sie dafür Lizenzgebühren bezahlen müssen, dürfte das neue Schutzrecht in der Pra-xis leer laufen. Die meisten Verleger werden ohne Vergütung einwilligen, dass Links gesetzt werden – denn tun einzelne das nicht, andere aber schon, riskieren jene, die auf dem Schutzrecht beharren, im Internet jegliche Relevanz zu verlieren.
Doch selbst wenn eine Mehrzahl der Verleger das ihnen gewährte Recht nicht durchsetzen würde, wirkte es sich zulasten der Dienstanbieter aus. Diese müssten nämlich gleichwohl auf jeden Verleger zugehen, um sicherzustellen, dass nicht doch plötzlich eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Der dadurch entstehen-de Aufwand bliebe auch dann immens, wenn letztlich überwiegend Gratislizenzen erteilt werden sollten. Die Wahrscheinlichkeit, dass stattdessen einfach gar nicht mehr auf deutsche Presseinhalte verlinkt würde, scheint mithin sehr hoch, was aber in niemandes Interesse liegt.
Denkbar wäre stattdessen, das Leistungsschutzrecht mit einem gesetzlichen Zwang zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu kombinieren, womit zwar das Problem der Rechteklärung entfiele. Gleichzeitig könnte dies aber je nach Regelung zur Folge haben, dass Verleger gar nicht mehr in eine kostenlose Nutzung einwilligen könn-ten. Suchmaschinenbetreiber, die einer kollektiv erhobenen Vergütung entgehen wollen, könnten diese nur vermeiden, indem sie von vornherein nicht auf deutsche Presseinhalte verlinken würden. Im Ergebnis könnte der Effekt also der gleiche sein, wie wenn eine individuelle Rechteklärung notwendig wäre.
Unter diesen Umständen dürfte sich ein Verbotsrecht – wie immer es ausgestaltet sein mag – stets zum Nachteil der deutschen Volkswirtschaft auswirken. Dies gilt erst recht, wenn Deutschland im Alleingang handelt. Daran gehindert, Presseinhalte durch Suchmaschinen zu finden, würden nämlich nur Nutzer im Inland; Nutzer aus dem Ausland wären davon nicht betroffen. Folglich müssten international tätige Suchmaschinenbetreiber den Zugriff aus Deutschland technisch blockieren – deut-
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sche Nutzer also benachteiligen. Sollten Betreiber stattdessen gar nicht mehr auf deutsche Presseinhalte verlinken, wären diese generell nicht mehr zu finden. Allen-falls würde die deutsche Rechtslage im Ausland aber auch einfach ignoriert. Ange-sichts der Schwierigkeiten einer Rechtsdurchsetzung in gewissen Ländern drohte das deutsche Verbot damit leer zu laufen. Offenkundig würden inländische Such-maschinenbetreiber, die sich an das Verbotsrecht halten müssten, damit einem Wettbewerbsnachteil ausgesetzt.
Gesamthaft betrachtet scheint der Regierungsentwurf nicht durchdacht. Er lässt sich auch durch kein sachliches Argument rechtfertigen. Dass er überhaupt vorgelegt wurde, erstaunt schon aufgrund der Tatsache, dass bereits in einer Anhörung des Bundesministeriums der Justiz vom 28. Juni 2010 ein solches Schutzrecht praktisch einhellig abgelehnt wurde. Dahinter stehen selbst die Presseverleger nicht geschlos-sen.
Es fehlt damit jede Grundlage dafür, die vorgeschlagene Regelung zu verabschie-den.

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