Der Bundesgerichtshofs hat im Urteil „Geburtstagszug“ (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 –, BGHZ 199, 52-71) bekanntlich entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Damit genügt es, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.
Über die konkreten Grenzen von § 2 Abs. 2 UrhG im Bereich der angewandten Kunst unter Berücksichtigung dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Kammer im vorliegenden Fall nicht entscheiden, da hier eindeutig die erforderliche Gestaltungshöhe gegeben ist. Die Schöpfungshöhe der Klagemuster ergibt sich jedenfalls aus der Kombination der folgenden Gestaltungsmerkmale:
– Die Klagemuster weisen eine klare, reduzierte Anmutung auf, durch Beschränkung auf die zweifarbige Gestaltung mit weißer Schrift und grünem bzw. rotem bzw. schwarzem bzw. orangem Hintergrund. Auf „verschnörkelte“ Bedruckung wurde verzichtet. Vorbekannte Gestaltungen weisen oft mehrere verschiedene Farben – oftmals Gold, Grün bzw. Rot enthaltend – bzw. Farbstufen auf und sind mit Zeichen wie z.B. Wappen, Kronen, Sternen, Ornamenten oder Bildern verziert.
– Die Klagemuster sind mit einem einfachen, klaren, schnörkellosen, verbreiteten Schrifttyp bedruckt. Vorbekannt sind hingegen Gestaltungen bei Bierflaschen und -dosen, die oft verschiedene und ungewöhnlichere Schrifttypen aufweisen, oft (auch) verschnörkelte oder geschwungene Schrift.
– Die Beschriftung der Klagemuster ist ausschließlich horizontal angeordnet.
– Der puristische, schlichte Eindruck der Klagemuster wird auch durch die Aufteilung der Designs in drei „Blöcke“ bzw. „Felder“ erzeugt: Einen oberen, fast die Hälfte des Aufdrucks einnehmenden „Block“ mit der Markenbezeichnung (2,5 Original bzw. 5,0 Original), einem darunter stehenden, etwa ein Viertel des Aufdrucks einnehmenden „Block“ mit Begleittext, in dessen unterster Zeile zentriert in größerer, kursiver Schrift ein Wort zur Produktbeschreibung (LEMON, EXPORT, PILS bzw. WEIZEN) zu finden ist sowie einem wiederum darunter stehenden, relativ kurzem Feld mit weiteren Angaben.
Durch die genannten Gestaltungsmerkmale weisen die Klagemuster ein puristisches, reines, unverfälschtes Design auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Geradlinigkeit und Schlichtheit des Designs der Individualität der Klagemuster gerade nicht entgegen, sondern bewirkt, dass sich die Klagemuster von den vorbekannten Gestaltungen von Bierflaschen und Bierdosen deutlich abheben.
LG Hamburg Urteil vom 07.07.2016 310 O 212/14 „Von Designern gestaltetes Biermarkenlogo ist urheberrechtlich als Werk der angewandten Kunst geschützt“ weiterlesen