Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.
Loriot-Zitate nach Ansicht des LG Braunschweig urheberrechtsfähig und verboten
Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Loriot Biographie
Mit Urteil vom heutigen Tage ( 9 O 1144/12) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig über die Klage einer Tochter und Erbin des im August 2011 verstorbenen Herrn Vicco von Bülow, bekannt unter dem Namen „Loriot”, gegen eine Verlagsgruppe entschieden. In dem Verlag der Beklagten war Anfang September 2011 das Buch „Loriot. Biographie” erschienen. Diese Biographie enthält Zitate von Loriot über sein Leben und Wirken aus den unterschiedlichsten Quellen (z. B. aus Interviews und verschiedenen Werken von Loriot). Nach Auffassung der Klägerin sei die Übernahme der Zitate in die Biographie nicht zulässig gewesen, weil die Erben der Verwendung der Zitate nicht zugestimmt hätten und die Zitate auch nicht von dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt seien. Nach Ansicht des beklagten Verlages seien viele der übernommenen Zitate nicht schutzfähig und im Übrigen sei die Verwendung der Zitate im Hinblick auf das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz bzw. aus dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt. „Loriot-Zitate nach Ansicht des LG Braunschweig urheberrechtsfähig und verboten“ weiterlesen
Weitere urheberrechtliche Themen:
Missbräuchlichkeit der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 106/10 – OLG Hamm