Urheberrechtsverletzung

Die Verletzung von Urheberrechten haben durch die Digitalisierung stark zugenommen. Dies liegt auch an der häufig schwer überschaubaren (Urhebernutzungs-)Rechte-Landschaft: Ein Musikstück beinhaltet die Urhebernutzungsrechte des Komponisten und des Texters. Ferner treten Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers hinzu. Es können Rechte einem Musikverlag eingeräumt und im Falle einer GEMA-Mitgliedschaft einige Verwertungsrechte durch die GEMA wahrgenommen sein. Bei einem Film kommen weitere Komponenten hinzu. Schon einfachste Fotografien begründen ein Leistungsschutzrecht des Fotografen. Ferner können sich überlagernde Designrechte oder quasi-Schutzrechte aus dem wettbewerbsrechtlichen Bereich ein erhebliches Risikopotential der Rechtsverletzungen bilden.

In einigen Bereichen, vor allem in weiten Teilen der Musikbranche sowie in einigen Teilen der Film-Branche bemüht sich die Rechtsprechung nunmehr seit mehr als einem Jahrzehnt, teils auch ausufernde angebliche Rechtsverletzungen und deren Folgen zu begrenzen. In den meisten Teilbereichen der weiteren Urheberrechtsverletzungen, wie bei Bildrechtsverletzungen, haben sich der Digitalisierung stetig besser Rechnung tragende Einzelfall-Entscheidungen ausgebildet.

Urheberrechtsschutz für Werke

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik; …

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Werke im urheberrechtlichen Sinn sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Der Schutz entsteht von Gesetzes wegen bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen ohne einen Anmeldezwang. Er kann schon für Entwürfe entstehen.

Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung

Die häufig schwierige Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, beginnt mit der Frage, ob ein Urheberrecht/ Leistungsschutzrecht vorliegt.

Sodann muss geprüft werden, ob das konkret in Rede stehende Recht verletzt wurde. Darüber lassen sich mitunter auch Sachverständigengutachten führen; bspw. bei der Frage, ob eine bestimmte Tonsequenz eines Musikstückes die Komposition eines anderen verletzt, wird in der Regel ein Gutachten erforderlich.

Teilweise lässt sich die Verletzungsfrage auch umständehalber beantworten.

Anders als in den Fällen der weiteren Schutzrechte, wie Marken, Patenten und Designs, genügt auch eine private, nicht-geschäftliche Verletzung. Dieser besonders weite Schutzbereich von Urheberrechten wirft vielseitige Probleme auf, die auch von der Rechtsprechung nicht durchgängig genügend Berücksichtigung finden.

Berechtigungsanfrage gegenüber dem Urheberrechtsverletzer bei einer Urheberrechtsverletzung

Statt einen Urheberrechtsverletzungsfall mit einer Abmahnung zu beginnen, empfiehlt sich von Fall zu Fall eine Berechtigungsanfrage. Diese stellt ein deutlich milderes Mittel als die Abmahnung dar. Hier wird der potentielle Urheberrechtsverletzer auf den zu beanstandenden Sachverhalt und die eigenen Schutzrechte hingewiesen, aber nur angefragt, weshalb die er meint, zu diesen Handlungen berechtigt zu sein.

Eine “unberechtigte” Berechtigungsanfrage löst anders als eine unberechtigte Abmahnung für den Rechteinhaber und Anfragenden grds keine Kostenfolge aus. Ferner erhält der Urheberrechtsverletzer die Möglichkeit, sehr frühzeitig Stellung zu beziehen und das eventuelle Verletzungsverfahren zu vermeiden.

Nachteilig an einer Berechtigungsanfrage wegen Verletzung eines Urheberrechts/ Urhebernutzungsrechts sind die nach aussen tretende Kenntnisse von der Verletzung, die u.a. für den Verjährungsbeginn und Fragen der Dringlichkeit bei einem etwaigen einstweiligen Verfügungsverfahren von Bedeutung sind.

Kommt es zu keiner Einigung muss mitunter sehr kurzfristig abgemahnt und gerichtliche Hilfe beansprucht werden.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Mit der Abmahnung wird der Urheberrechtsverletzer auf den beanstandeten Sachverhalt und auf den bestehenden Urheberrechtsschutz hingewiesen.

Dabei wird typischerweise für die Vergangenheit Schadensersatz/ Auskunft und für die Zukunft Lizenz oder Unterlassung verlangt. Zudem schliesst die Abmahnung mit der Drohung der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. Der wesentliche Unterschied zur Berechtigungsanfrage liegt in diesen, vorgenannten Aspekten und dem Gesamteindruck, den eine Abmahnung auf Abgemahnte hat: Die Abmahnung stellt die rechtlichen Drohungen stark in den Vordergrund.

Geht der Gegner darauf ein, ist ein Verletzungsprozess vermieden und das gewünschte Ergebnis erreicht worden.

War die Abmahnung nicht erfolgreich, bleibt die Urheberrechtsverletzungsklage.

Urheberrechtsverletzungsklage

Eine Schutzrechtsverletzung kann in erster Linie auf zivilrechtlichem Wege verfolgt werden, das heisst, es wird eine Urheberverletzungsklage vor den Urheberstreitkammern der Landgerichte erhoben.

Wegen des Anwaltszwanges im gerichtlichen Verfahren müssen Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt einbeziehen. Im Urheberverletzungsverfahren werden zumindest die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch (Vernichtungsanspruch)
  • vermögensrechtliche Ansprüche/ Schadesersatz
  • Auskunft

Am Ende des Prozesses trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten.

Wenn ein Urheberrechtsinhaber einen gerichtlichen Prozess wegen Urheberverletzung anstrengt, so kann dies eine Vielzahl an Gründen neben der Urheberverletzung als solcher aufweisen. Es muss dem Rechtsinhaber nicht zwingend um die Verhinderung der Verletzung gehen; mitunter können auch finanzielle Interessen den Leitgedanken bilden.

Urheberverletzungsverfahren sind in Deutschland im internationalen Vergleich günstig, Die Anwalts- und Gerichtskosten orientieren sich am Streitwert. So verursacht ein erstinstanzliches Verfahren im Falle einer typischen Urheberverletzung Gesamtkosten ab ca. 1500 EUR bis zu ca. 10000 EUR (Kostenschätzungen gelten bei typischen Streitwerten). Das ist europaweit ein sehr günstigster Wert.

Zudem haben die bekannten Urheberverletzungsgerichte, also beginnend mit den Landgerichten in Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart, Köln, München und Mannheim sich auch international einen überdurchschnittlich guten Ruf für zügige und verlässliche Entscheidungen erarbeitet.

Über die Instanzen sind Urheberverletzungsverfahren für deutsche Verhältnisse jenseits des internationalen Vergleiches dennoch kostenintensiv.

Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Urheberrechtsverletzung

Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz. Mit einer einstweiligen Verfügung kann dem Urheberrechtsverletzer bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft untersagt werden, die kopierten oder gefälschten Produkte weiterhin anzubieten. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel das Gericht der Hauptsache zuständig, hier also die Urheberrechtstreitkammern der Landgerichte. Die einstweilige Verfügung kann u.U ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden. Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Eine von einer einstweiligen Verfügung bedrohte Partei kann vorbeugend eine Schutzschrift hinterlegen. Damit kann verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei erlassen wird.

Strafverfahren bei Urheberrechtsverletzung

Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist strafbar und wird auf Antrag verfogt.

Grundsätzlich besteht dann die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen. Antragsberechtigt sind Inhaber des verletzten Urheberrechts oder der ausschließliche Lizenznehmer. Der Strafantrag ist beim Amtsgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Straftat zu stellen (§ 77b StGB).

Bei den diversen Staatsanwaltschaften haben sich häufig Sonderzuständigkeiten für Urheberrechtsverletzungen gebildet. Auch zu Beweiszwecken im Zivilverfahren kann ein Strafverfahren förderlich sein.