Nach § 23 KUG dürfen Bilder ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.

§ 23 KUG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen …

Missbräuchlichkeit der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 106/10 – OLG Hamm LG Bielefeld