Urheberrecht

Das Urheberrecht sichert Künstlern und Publizisten die rechtliche Verfügungsgewalt über ihre Werke und Leistungen.

Verlage, Rundfunksender, Theater und alle anderen möglichen Nutzer benötigen daher ihre Einwilligung, um Texte, Musikstücke, Bilder, Fotos usw. zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auszustellen. Ausnahmen bestehen z.B. für den Kirchen- oder Unterrichtsgebrauch, Tagesnachrichten u.a. Der Schöpfer des Werkes erhält den Urheberrechtsschutz automatisch. Voraussetzung ist, dass es sich bei seinem Werk um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt.

Urheberrecht gilt auch nach Verkauf

Ein geschaffenes Werkstück (Kunstgegenstände etc.) wird wie andere Gegenstände auch, durch Einigung und Übergabe übertragen. Hiervon unabhängig ist das Urheberrecht: Das Urheberrecht und das Eigentum am Werk sind voneinander unabhängig und stehen selbständig nebeneinander. Durch die Übereignung eines Werkstücks werden keine urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse eingeräumt (§ 44 UrhG). Wer z.B. ein Buch erwirbt, darf dieses lesen, anmalen, zerstören, aber nicht das Buch vervielfältigen oder verfilmen. Der Urheber kann Dritten gegenüber aber Nutzungsrechte (Lizenzen) einräumen (§§ 31 ff. UrhG).

Das Urheberrecht schützt

  • Sprachwerke (Schriftwerke und Reden)
  • Computerprogramme
  • Musikwerke
  • Werke der bildenden Künste
  • Lichtbild- und Filmwerke
  • Pantomimische Werke einschließlich der Tanzkunst
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne usw.

Der Urheber hat u.a. das Recht:

  • zu entscheiden, ob und auf welche Weise sein Werk veröffentlicht, vervielfältigt
  • oder ausgestellt wird;
  • sein Werk öffentlich wiederzugeben, z.B. über Vorträge, Aufführungen, Bild- und
  • Tonträger, Rundfunk, durch öffentliche Zugänglichmachung, z.B. im Internet
  • auf eine angemessene Vergütung;
  • zu bestimmen, dass das veröffentlichte Werk mit dem Namen des Urhebers versehen wird;
  • Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten.

Das Urheberrecht enthält außerdem Vorgaben, um eine angemessene Vergütung von „Kreativen“ sicherzustellen.

Verwertungsgesellschaften

Nicht immer können Sie überprüfen, wo und wie ihre Werke veröffentlicht oder vervielfältigt werden. In einigen Fällen werden ihre Urheberrechte daher von so genannten Verwertungsgesellschaften (VG) wahrgenommen. Sie ziehen bei den verschiedenen Nutzern künstlerischer und publizistischer Werke Gebühren ein und zahlen diese nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel als Tantiemen an die Urheber aus. Setzen Sie sich frühzeitig mit der für Sie zuständigen Verwertungsgesellschaft in Verbindung und schließen Sie einen Wahrnehmungsvertrag ab. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht auf seiner Webseite eine Liste der Verwertungsgesellschaften.

http://www.urheberblog.com/urhebergesetz/

http://www.urheberblog.com/kunsturhebergesetz/

http://www.urheberblog.com/rundfunkstaatsvertrag/

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