BGH Concierto de Aranjuez: Voraussetzungen eines Musikverlagsvertrages

BGH I ZR 197/07 vom 22.04.2010 – Concierto de Aranjuez

Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rech-nung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfälti-gen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine – allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende – schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfälti-gung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. April 2010 durch …

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2007 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Mün-chen I, 21. Zivilkammer, vom 2. August 2006 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des im Jahre 1999 verstorbe-nen spanischen Komponisten Joaquín Rodrigo. Dieser komponierte neben zahlreichen anderen Werken im Jahre 1939 das Concierto de Aranjuez, das in seinem Gesamtwerk eine herausragende Stellung einnimmt.

2

Am 7. Juni 1983 hatte Rodrigo mit der Beklagten, einem bekannten Mu-sikverlag, einen Generalvertrag geschlossen, der folgende Regelungen enthält: – 3 –

§ 1

Komponist und Verlag streben hinsichtlich der Nutzung des gesamten musikali-schen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Um eine opti-male Auswertung des Werkes gewährleisten zu können, beschließen die Ver-tragspartner, dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtoeuvres des Komponisten übernimmt. Der Verlag verpflichtet sich, die Verbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen und sich mit seiner ganzen Kraft und Erfahrung für das Werk des Komponisten einzusetzen.

§ 2

Der Komponist räumt dem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an

a) seinen bereits im Selbstverlag verlegten Werken sowie

b) seinen bereits vollendeten, aber noch nicht verlegten Manuskriptwerken ein. […]

§ 3

(Sonderregelung für Concierto de Aranjuez)

Eine Sonderregelung wird für das Werk Concierto de Aranjuez getroffen. Der Komponist bleibt Inhaber der Verlagsrechte (des Copyrights) an diesem Werk. Er überträgt dem Verlag die alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte für die Dauer des Copyrights für alle Länder. Der Verlag übernimmt somit den Verleih von Aufführungsmaterialien sowie den Verkauf von Druckausgaben. Der Kom-ponist erhält nach Abzug einer Verwaltungspauschale für den Verlag 85% der eingehenden Gebühren auf dem Leihsektor. Die Beteiligung des Komponisten an dem Verkauf des Werkes beträgt 15%. An den Erträgnissen aus Auffüh-rungsgebühren und mechanischen Rechten, die von Verwertungsgesellschaf-ten ausgeschüttet werden, erhält der Verlag 16 2/3%, der Komponist 83 1/3%. […]

§ 5

Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Laufzeit richtet sich nach der Dauer des Copyrights an den Werken des Komponisten. […]

3

Nach Vertragsschluss ließ die Beklagte die Originalfassung des Concier-to de Aranjuez unter ihrem Namen bei der GEMA registrieren. Sie stellte ver-schiedene Notenausgaben des Werkes her und verbreitete diese im eigenen Namen. Sie vermietete Notenausgaben an Orchester und lizenzierte Auffüh-rungen und sonstige Nutzungen im eigenen Namen. Sie warb intensiv für das Concierto de Aranjuez.

4

Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 kündigte die Klägerin den „Administrati-onsvertrag […] über das Concierto de Aranjuez“ zum 30. September 2004. Mit Schreiben vom 21. März 2005 kündigte sie den Vertrag erneut – diesmal frist-los – mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Abrechnung von in den Vereinigten Staaten von Amerika eingenommenen Leihgebühren vertragswidrig – 4 –

eine doppelte Provision abgezogen. Die Beklagte hatte von den Einnahmen zunächst eine Provision in Höhe von 25% der Leihgebühren für die Vermitt-lungstätigkeit eines mit ihr verbundenen amerikanischen Unternehmens und sodann eine weitere Provision in Höhe von 15% des Restbetrages für ihre ei-gene Tätigkeit abgerechnet.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den mit der Beklagten geschlosse-nen Generalvertrag, soweit dieser das Werk Concierto de Aranjuez betreffe, wirksam zum 30. September 2004 gekündigt, weil es sich insoweit um einen nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbaren Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter handele. Sie habe den Vertrag hinsichtlich die-ses Werkes jedenfalls am 21. März 2005 fristlos kündigen können, weil die Be-klagte bei der Abrechnung von Leihgebühren vertragswidrig eine doppelte Pro-vision abgezogen habe.

6

Die Klägerin hat beantragt:

I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, das Werk Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo vollständig oder in Teilen, wie etwa in Auszügen für einzelne Instrumente, ohne Zu-stimmung der Klägerin körperlich oder unkörperlich zu verwerten oder Dritte verwerten zu lassen, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung, öf-fentliche Wiedergabe, insbesondere durch Vortrag, Aufführung oder Vorfüh-rung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung und/oder Bearbeitung;

II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) darin ein-zuwilligen, dass sie bei der GEMA hinsichtlich der unter der GEMA-Werk-Nr. 1348565-001 registrierten Originalfassung des Werkes Concierto de A-ranjuez von Joaquín Rodrigo als Beteiligungsberechtigte gestrichen wird und zwar mit Wirkung zum 30. September 2004, hilfsweise zum 1. April 2005;

III. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aran-juez von Joaquín Rodrigo Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Ver-wertungshandlungen, einschließlich solcher unter Beteiligung Dritter, wie etwa Agenten oder Verwertungsgesellschaften, sie seit dem 1. Oktober 2004, welche Einkünfte erzielt hat jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, der Person etwaiger beteiligter Dritter, wie Verwertungsgesellschaften oder Agenten, sowie der – 5 –

Abnehmer oder Lizenznehmer; hilfsweise, diese Auskünfte für die Zeit ab dem 1. April 2005 zu erteilen;

IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das Erlangte hinsicht-lich aller Verwertungshandlungen laut Ziffer III seit dem 1. Oktober 2004 he-rauszugeben, hilfsweise das seit dem 1. April 2005 Erlangte;

V. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aran-juez von Joaquín Rodrigo Auskunft darüber zu erteilen, an welche an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder konzernangehörige Unternehmen sie in welcher Höhe und für welche Verwertungshandlungen seit dem 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004 Vergütungen insbe-sondere in Form von Agenturprovisionen, gezahlt hat, jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, so-wie des eingeschalteten verbundenen oder konzernangehörigen Unterneh-mens;

VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das hinsichtlich der Verwertungshandlungen laut Ziffer V seit dem 1. Januar 1990 an verbunde-ne oder konzernangehörige Unternehmen Gezahlte zu erstatten;

VII. die Beklagte zu verurteilen, alle Vervielfältigungsstücke des Concierto de Aranjuez von Joaquín Rodrigo, die sich noch in ihrem Eigentum befinden, zu vernichten.

7

Das Landgericht (LG München I ZUM 2007, 580) hat den Anträgen I bis IV und VII stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen die-se Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

8

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat ihre vom Landgericht ab-gewiesenen Anträge V und VI nur noch hilfsweise gestellt und in erster Linie beantragt,

V. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aran-juez von Joaquín Rodrigo Auskunft über alle Fälle zu erteilen, in denen die Beklagte über eine an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder der Beklagten konzernabhängige Unternehmen gezahlte Vergütung hinaus eigene Vermittlungsgebühren einbehalten hat, unter Angabe der Art der jeweiligen Verwertungshandlung, der Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge bzw. des Umfangs sowie des jeweils eingeschalte-ten verbundenen oder konzernabhängigen Unternehmens, und zwar insge-samt für den Zeitraum seit 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004;

VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche im Hinblick auf die Verwertungshandlungen nach Ziffer V seit dem 1. Januar 1990 in Rechnung gestellten eigenen Provisionen herauszugeben. – 6 –

9

Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben (OLG Mün-chen GRUR-RR 2008, 208). Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlussrevision ein-gelegt, mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Parteien beantragen, die (Anschluss-)Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge I bis IV und VII seien begründet, weil die ordentliche Kündigung des Generalvertrags hin-sichtlich des Concierto de Aranjuez zum 30. September 2004 wirksam sei; die Klageanträge V und VI seien dagegen unbegründet, da die Abrechnung doppel-ter Provisionen keine vertraglichen Pflichten verletze. Dazu hat es ausgeführt:

11

Aus den gesamten vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien er-gebe sich, dass sich der Komponist das Verfügungsrecht über sein Hauptwerk Concierto de Aranjuez soweit wie möglich selbst habe vorbehalten wollen. Das komme eindeutig darin zum Ausdruck, dass er hinsichtlich dieses Werkes nach § 3 des Generalvertrags „Inhaber der Verlagsrechte“ bleibe und dem Verlag nur die „Verwaltung seiner Nutzungsrechte“ übertrage, während er dem Verlag an den anderen Werken nach § 2 des Generalvertrags das „ausschließliche Nut-zungsrecht“ einräume. Hinsichtlich des Concierto de Aranjuez sei in § 3 des Generalvertrags lediglich eine Treuhandverwaltung vereinbart. Aus der Berech-tigung, nach außen wie ein Verleger aufzutreten, könne die Beklagte nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverhältnis wie ein Verleger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der eingeräumten Nutzungsrechte sei. Insoweit be-stehe zwischen den Parteien vielmehr lediglich ein – gemäß § 627 Abs. 1 BGB – 7 –

jederzeit kündbares – Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art betreffe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

12

Der Klägerin stünden wegen der von der Beklagten an verbundene Un-ternehmen gezahlten Provisionen keine Ansprüche zu. Ihr sei dadurch kein den vertraglichen Vereinbarungen zuwiderlaufender Nachteil entstanden. Es be-stünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin höhere Provisionen habe zahlen müssen, weil die Beklagte mit ihr verbundene und nicht von ihr unab-hängige Unternehmen für die Vermittlungstätigkeit im Ausland eingeschaltet habe.

13

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg.

14

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann den Kla-geanträgen I bis IV und VII nicht stattgegeben werden. Die Klägerin konnte den Generalvertrag hinsichtlich des Concierto de Aranjuez nicht gemäß § 627 Abs. 1 BGB zum 30. September 2004 kündigen. Entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts haben die Vertragsparteien in § 3 des Generalvertrags nicht ein – gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit ordentlich kündbares – Dienstverhältnis begründet, das Dienste höherer Art betrifft, die aufgrund besonderen Vertrau-ens übertragen zu werden pflegen. Der Generalvertrag ist vielmehr auch inso-weit als Verlagsvertrag anzusehen, der mangels einer anderweitigen Vereinba-rung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann.

15

a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Ausle– 8 –

gungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 21.1.2010 – I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Tz. 12 = WRP 2010, 539 – Neues vom Wixxer, m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsge-richt unterlaufen.

16

b) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der zwischen den Ver-tragsparteien geschlossene Generalvertrag sei hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Sonderregelung in § 3 des Generalvertrags nicht als Verlagsvertrag, sondern als Dienstvertrag anzusehen, vor allem darauf gestützt, dass der Komponist hinsichtlich dieses Werkes nach § 3 des Generalvertrags „Inhaber der Verlagsrechte“ bleibt und dem Verlag nur die „Verwaltung seiner Nutzungsrechte“ überträgt, während er dem Verlag an den anderen Werken nach § 2 des Generalvertrags das „ausschließliche Nutzungsrecht“ einräumt. Aus der Berechtigung, nach außen wie ein Verleger aufzutreten, könne die Be-klagte nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverhältnis wie ein Verle-ger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der übertragenen Nutzungsrechte sei.

17

Diese Beurteilung beruht, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf einer Verkennung der Rechtsnatur des Verlagsvertrags. Ein Verlagsvertrag setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voraus, dass der Ver-fasser dem Verleger das Verlagsrecht oder andere Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Ton-kunst im Sinne des Verlagsgesetzes erfordert vielmehr lediglich, dass der Ver-fasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Ver-breitung für eigene Rechnung zu überlassen und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen (§ 8 VerlG). Diese Verpflichtung – 9 –

besteht nach § 8 VerlG jedoch nur, „soweit nicht aus dem Vertrage sich ein an-deres ergibt“. Sie kann daher vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger zwar nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine – allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende – schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Cha-rakter als Verlagsvertrag (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 1 Rdn. 7 f.; § 8 Rdn. 2, 17 und 40).

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Der Einstufung von § 3 des Generalvertrags als verlagsvertragliche Re-gelung steht daher nicht entgegen, dass der Komponist „Inhaber der Verlags-rechte“ bleibt und dem Verlag lediglich die „Verwaltung seiner Nutzungsrechte“ überträgt. Entscheidend ist, dass § 3 des Generalvertrags die Beklagte zu ty-pisch verlegerischen Tätigkeiten, nämlich dem Verleih von Aufführungsmateria-lien und dem Verkauf von Druckausgaben des Werkes berechtigt und verpflich-tet. Damit konkretisiert diese Bestimmung die für das Concierto de Aranjuez ebenso wie für die übrigen Werke des Komponisten geltende allgemeine Rege-lung in § 1 des Generalvertrags, wonach der Verlag die verlegerische Betreu-ung des Gesamtoeuvres des Komponisten übernimmt (Satz 2) und sich ver-pflichtet, die Verbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen und sich mit seiner ganzen Kraft und Erfahrung für das Werk des Komponisten einzusetzen (Satz 3). Diese Verpflichtung des Verlages geht, wie die Revision mit Recht geltend macht, weit über die übliche Verpflichtung etwa eines Managers oder Promoters des Künstlers hinaus, der ein – nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbarer – Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesor-gungscharakter zugrunde liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1982 – I ZR 134/80, NJW 1983, 1191, 1192 – Künstlerbetreuung).

19

c) Das Berufungsgericht hat zudem den anerkannten Auslegungsgrund-satz missachtet, dass bei der Auslegung eines Vertrages das nachträgliche – 10 –

, 803; Urt. v. 6.7.2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207). Das Berufungsgericht hat, wie die Re-vision mit Recht geltend macht, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Be-klagte nach den getroffenen Feststellungen in der praktischen Durchführung des Vertrages hinsichtlich des Concierto de Aranjuez genauso wie hinsichtlich der übrigen Werke des Komponisten jahrzehntelang in typischer Weise verlege-risch tätig geworden ist. Die Beklagte hat – nachdem sie die Originalfassung des Werkes unter ihrem Verlagsnamen bei der GEMA angemeldet hatte – verschie-dene Notenausgaben des Werkes hergestellt und im eigenen Namen durch den Verkauf von Druckausgaben und Verleih von Aufführungsmaterialien verbreitet. Sie hat darüber hinaus Aufführungen und sonstige Nutzungen des Werkes im eigenen Namen lizenziert. Sie hat für das Concierto de Aranjuez, das nicht nur das Herzstück im Gesamtwerk des Komponisten, sondern auch ein „Zugpferd“ ihres Verlagsprogramms darstellt, stets intensiv geworben. Für die Einstufung dieser Tätigkeiten als verlegerische Tätigkeiten kommt es – wie unter II 1 b aus-geführt – nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Berechtigung hierzu aus einer – auch stillschweigend möglichen – dinglichen Rechtseinräumung oder aus einer schuldrechtlichen Gestattung herleiten kann. Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen ist. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Ver-tragsparteien (BGH, Urt. v. 24.6.1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Urt. v. 26.11.1997 – XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801

20

d) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus gegen den Auslegungs-grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung verstoßen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 – Eterna, m.w.N.). Komponist und Verlag streben nach § 1 Satz 1 des Generalvertrags hinsichtlich des gesamten musikalischen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Sie haben nach § 1 Satz 2 – 11 –

des Generalvertrags beschlossen, dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtoeuvres des Komponisten übernimmt, um eine optimale Auswer-tung des Gesamtwerkes gewährleisten zu können. Dem bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalvertrags weltberühmten Concierto de Aranjuez kommt im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Bedeutung zu. Die große Bekanntheit dieses Werkes ermöglicht es der Beklagten, dieses Werk im Rahmen ihres Verlagsprogramms als „Zugpferd“ für die weniger be-kannten Werke des Komponisten einzusetzen, um damit im Interesse beider Vertragsparteien die beabsichtigte optimale Auswertung des gesamten musika-lischen Werkes zu erreichen. Es widerspräche dem berechtigten Interesse der Beklagten, das Gesamtwerk des Komponisten auf einer rechtlich gesicherten Grundlage auswerten zu können, wenn sich der Komponist bzw. die Klägerin jederzeit aus der vertraglichen Bindung hinsichtlich des Concierto de Aranjuez lösen könnte.

21

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die wegen der Abrechnung doppel-ter Provisionen ausgesprochene fristlose Kündigung vom 21. März 2005 ist gleichfalls unwirksam.

22

a) Ein Musikverlagsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis, das ein be-sonderes Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien voraussetzt, fristlos gekün-digt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Kündigungsgrund ist gege-ben, wenn dem kündigenden Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrags-verhältnisses wegen einer Störung der Vertrauensgrundlage unter Berücksich-tigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Ver-tragsteile nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Musikverlagsvertrag regelmäßig auf außerordentlich lange Dauer an-gelegt ist; so verhält es sich auch hier, da sich die Laufzeit des Generalvertrags – 12 –

gemäß § 3 Satz 3 und § 5 Satz 2 auf die gesamte Dauer des urheberrechtli-chen Schutzes an den Werken erstreckt. Dem Vertragspartner, dessen Rechte verletzt worden sind, ist es deshalb in der Regel zuzumuten, zunächst einmal seinen Vertragspartner zu gehöriger Erfüllung aufzufordern und die ihm zuste-henden Ansprüche – notfalls gerichtlich – geltend zu machen; eine fristlose Kün-digung ist im Allgemeinen nur im äußersten Fall gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1973 – I ZR 51/72, GRUR 1974, 789, 792 f. – Hofbräuhaus-Lied; Urt. v. 14.12.1989 – I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 444 f. – Musikverleger IV; Schricker aaO § 35 Rdn. 24 m.w.N.).

23

b) Im Streitfall liegt bereits kein Fehlverhalten der Beklagten vor. Die Be-klagte hat dadurch, dass sie bei der Abrechnung von in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Leihgebühren von den Einnahmen zunächst eine Provi-sion in Höhe von 25% der Leihgebühren für die Vermittlungstätigkeit eines mit ihr verbundenen amerikanischen Unternehmens und sodann eine weitere Pro-vision in Höhe von 15% des Restbetrages für ihre eigene Tätigkeit abgezogen hat, keine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Die Vereinbarungen zwischen dem Komponisten und dem Verlag verbieten es der Beklagten nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht, zur Vermittlung von Leihgeschäften im Ausland andere – auch mit ihr verbunde-ne – Unternehmen einzuschalten. Der Verlag ist nach diesen Vereinbarungen in einem solchen Fall auch dann nicht gehindert, vom Erlös nicht nur die Provision des Vermittlers, sondern auch die eigene Provision abzuziehen, wenn es sich bei dem Vermittler um ein verbundenes Unternehmen handelt. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Be-klagte die Interessen der Klägerin dadurch geschädigt hat, dass sie dem ver-bundenen Unternehmen eine höhere Provision gezahlt hat, als sie einem unab-hängigen Drittunternehmen hätte zahlen müssen. – 13 –

24

III. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet, weil die Klägerin die weiterverfolgten Klageanträge V und VI mit der Anschlussrevision auf tatsächliches Vorbringen stützt, das in der Revisionsinstanz nicht zu be-rücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).

25

In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin zur Begründung der Klage-anträge vorgetragen, die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen da-durch verletzt, dass sie bei einer Vermittlung von Leihmaterial im Ausland so-wohl dem mit ihr verbundenen Unternehmen eine Provision gezahlt als auch für sich selbst eine Provision einbehalten habe. Sie hat deshalb zuletzt Auskunfts-erteilung und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe der von ihr einbehaltenen Provisionen – hilfsweise zur Erstattung der an verbunde-ne Unternehmen gezahlten Provisionen – verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat in der Berechnung einer doppelten Provision keine Pflichtverletzung der Beklagten gesehen und die Klageanträge daher abgewiesen.

26

Mit der Anschlussrevision bringt die Klägerin zur Begründung der Klage-anträge vor, die Beklagte habe ihre aus §§ 675, 666 BGB folgende Pflicht schuldhaft verletzt, den Komponisten bzw. die Klägerin darüber zu unterrichten, dass sie auch bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über mit ihr ver-bundene Unternehmen eigene Vermittlungsgebühren einbehält und in derarti-gen Fällen daher zwei Provisionen anfallen. Die Verletzung dieser Benachrich-tigungspflicht begründe sowohl einen Auskunfts- als auch einen Schadener-satzanspruch. Dem Komponisten bzw. der Klägerin sei infolge dieser Pflichtver-letzung ein Nachteil entstanden; denn sie hätten bei Kenntnis der Sachlage durch eine unmittelbare Beauftragung ausländischer Vertreter jedenfalls die zugunsten der Beklagten vereinbarte Provision gespart. – 14 –

27

Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, dass die Beklagte den Komponisten bzw. die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland über verbunde-ne Unternehmen unterrichtet hat (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anschlussrevi-sion hat auch nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen hat (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat allerdings in der Klageschrift vorgetragen, Joaquín Rodrigo wäre nie auf die Idee gekommen, dass ein konzernangehöri-ges oder verbundenes Unternehmen neben der Beklagten Provisionen kassie-ren könnte. Entgegen der Darstellung der Anschlussrevision ist es aber nicht unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provi-sionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland unterrichtet hat. Die An-schlussrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der entsprechenden Schreiben vorge-tragen hat, die Beklagte habe dem Ehepaar Rodrigo mit Schreiben vom 7. Ok-tober 1983 mitgeteilt, dass ihre Vertreter im gesamten Ausland – einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika – eine Beteiligung erhielten, die vorweg abgezogen werde, bevor sie ihren Anteil zusätzlich abziehe; das Ehepaar Rod-rigo habe der Beklagten die Kenntnisnahme dieses Schreibens mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 bestätigt. – 15 –

28

IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Klage ist vollständig abzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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