Loriot-Zitate nach Ansicht des LG Braunschweig urheberrechtsfähig und verboten

Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Loriot Biographie

Mit Urteil vom heutigen Tage ( 9 O 1144/12) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig über die Klage einer Tochter und Erbin des im August 2011 verstorbenen Herrn Vicco von Bülow, bekannt unter dem Namen „Loriot“, gegen eine Verlagsgruppe entschieden. In dem Verlag der Beklagten war Anfang September 2011 das Buch „Loriot. Biographie“ erschienen. Diese Biographie enthält Zitate von Loriot über sein Leben und Wirken aus den unterschiedlichsten Quellen (z. B. aus Interviews und verschiedenen Werken von Loriot). Nach Auffassung der Klägerin sei die Übernahme der Zitate in die Biographie nicht zulässig gewesen, weil die Erben der Verwendung der Zitate nicht zugestimmt hätten und die Zitate auch nicht von dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt seien. Nach Ansicht des beklagten Verlages seien viele der übernommenen Zitate nicht schutzfähig und im Übrigen sei die Verwendung der Zitate im Hinblick auf das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz bzw. aus dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Kammer führt in der Urteilsbegründung aus, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Übernahme von 35 Zitaten (von insgesamt 68 der von der Klägerin beanstandeten Zitate) vorliege und insoweit ein Unterlassungsanspruch bestehe. Diese Zitate seien schutzfähig gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz. Die Übernahme der Zitate sei auch nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz oder unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt.

Für weitere von der Klägerseite beanstandete 33 Zitate ist die Klage abgewiesen. Zum Teil hat die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit dieser Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen würden. Für andere Zitate verweist die Kammer darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattfinde. Im Übrigen sei im Rahmen der Erstellung einer Biographie über den Künstler Loriot die Übernahme einiger Zitate auch durch den Grundsatz der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

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