Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage für den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet vor Bloggern etc

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage für den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet. Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz geboten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, da deren Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf ausgerichtet ist, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Nicht erfasst werden deshalb andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder
private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11470
17. Wahlperiode 14.11.2012
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
A. Problem und Ziel
Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im
Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Um
den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht
für Presseverlage eingeführt werden.
B. Lösung
Es werden folgende Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorgeschlagen:
Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das
ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken
im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch ist ein Schutz nur
vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter
von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz geboten,
die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, da deren Geschäftsmodell
in besonderer Weise darauf ausgerichtet ist, für die eigene
Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Nicht erfasst
werden deshalb andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der
sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder
private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet
damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für
Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene
Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.
Presseverlage können nur von Anbietern von Suchmaschinen und Anbietern
von solchen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, die Unterlassung
unerlaubter Nutzungen verlangen und nur sie müssen für die Nutzung Lizenzen
erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im
Rahmen der Zitierfreiheit.
C. Alternativen
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
elektronische Vorab-Fassung
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt zu Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. In welcher Höhe
dieser entsteht, lässt sich derzeit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht abschätzen
und ist somit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist mit dem Entwurf nicht verbunden.
F. Weitere Kosten
Keine.
elektronische Vorab-Fassung
Anlage 1
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 87e folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87f Presseverleger
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers“.
2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87f
Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das
Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist
das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens
als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im
Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei
Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend
der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen,
die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
elektronische Vorab-Fassung
§ 87g
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33
gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten
geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter
Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon,
soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von
Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1
Abschnitt 6 entsprechend.
§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
in Kraft.
elektronische Vorab-Fassung
Begründung
elektronische Vorab-Fassung
elektronische Vorab-Fassung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf sieht entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages die Einführung eines
Leistungsschutzrechts für Presseverlage vor. Damit soll gewährleistet werden, dass Presseverlage
im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler; zugleich soll damit der
Schutz von Presseerzeugnissen im Internet verbessert werden.
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage soll dem neu entstandenen
Schutzbedürfnis der Presseverleger Rechnung getragen werden. Die Forderung nach dem Schutz
der verlegerischen Leistung wurde schon im 19. Jahrhundert erhoben. Schon damals beklagten
Zeitungsverleger, dass konkurrierende Blätter Artikel ohne eigene Recherche veröffentlichten und
damit die verlegerische Leistung anderer ausbeuteten. Vor der digitalen Revolution war dem
Schutzbedürfnis der Verleger durch den gesetzlichen Schutz für die veröffentlichten Texte und
Fotos hinreichend Rechnung getragen. Heute sehen sich jedoch Presseverlage zunehmend damit
konfrontiert, dass andere Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische
Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht.
Angesichts dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Interessen von Presseverlegern
auf der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite neu ausbalancieren.
Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts darf jedoch nicht als ein gesetzgeberischer
Schutz von alten, überholten Geschäftsmodellen missverstanden werden. Das neue Leistungsschutzrecht
kann und soll kein Korrektiv für Strukturveränderungen des Marktes sein, auf die Presseverleger
vor allem mit neuen Angeboten reagieren müssen.
Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das neben dem bestehenden rechtlichen Schutz
der Urheber gewährt werden soll, wird auch den Belangen der Urheber, d. h. vor allem der Journalisten,
gerecht: Dies gewährleistet die ausdrückliche Regelung des Verhältnisses beider Rechte in §
87g Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wonach das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers
nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden kann. Ferner gewährleistet § 87h
UrhG die angemessene Beteiligung des Urhebers an der Vergütung, die durch die Lizenzierung des
neuen Leistungsschutzrechts generiert wird. Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage
liegt damit wirtschaftlich auch im Interesse der am Presseerzeugnis beteiligten Urheber.
Da geänderte Rahmenbedingungen für Presseverleger im Internet zugleich die Rahmenbedingungen
für die Internet-Nutzung insgesamt betreffen, soll das neue Leistungsschutzrecht nur in dem
begrenzten Umfang gewährleistet werden, wie dies zum Schutz berechtigter verlegerischer Interessen
erforderlich ist. Erforderlich ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische
Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von
solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren
Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch
auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen
Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern
lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit
sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen.
Demgegenüber werden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen,
z. B. indem sie dem Internet-Nutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen
anzeigen. Auch Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestandes werden vom
Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Es gilt auch nicht für andere Nutzer, wie z.B. Unternehmen
der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien, Blogger oder private
bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet damit keine Änderung der Nutelektronische
Vorab-Fassung
zungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch
das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.
Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt.
Schon im Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR
259/00 – „Paperboy“), dass eine bloße Verlinkung keine Verletzung des Urheberrechts ist. Dies
soll auch hinsichtlich der Verletzung des neuen Leistungsschutzrechts für Presseverlage gelten. Das
neue Schutzrecht ermöglicht es also nicht, eine Verlinkung zu verbieten. Für das Leistungsschutzrecht
für Presseverleger sollen ferner auch die Schranken des Urheberrechts gelten, also vor allem
auch die Zitierfreiheit.
Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wird den Presseverlagen ein
eigenes Schutzrecht gewährt, das sie in die Lage versetzt, einfacher und umfassender gegen
Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Presseverleger müssen bei Verletzungshandlungen
nun nicht mehr den komplexen Nachweis der Rechtekette führen, sondern können unmittelbar aus
eigenem Recht vorgehen und insbesondere auch Unterlassungsansprüche geltend machen.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des
Grundgesetzes (Urheberrecht).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die
die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
3. Erfüllungsaufwand
Das Gesetz führt zu Erfüllungsaufwand. In welcher Höhe dieser entsteht, lässt sich derzeit mit verhältnismäßigem
Aufwand nicht abschätzen und ist somit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht
möglich.
Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage (§ 87f Absatz 1 Satz 1 UrhG-E)
wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen
Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Schon bisher konnten Presseverlage Rechte
in dem Umfang geltend machen, wie sie ihnen durch die Urheber, d. h. insbesondere die
Journalisten, vertraglich eingeräumt worden waren. Künftig können Presseverlage auf der
Grundlage eines eigenen verwandten Schutzrechtes agieren.
Mit diesem Leistungsschutzrecht wird ein neues Rechtsinstrument geschaffen. Dementsprechend
kann bei der Einschätzung des Vergütungsaufkommens nicht auf Erfahrungswerte zurückgegriffen
werden. Auch von Seiten der begünstigten Presseverleger liegen keine Schätzungen vor. Der
Entwurf enthält im Übrigen keine zwingenden Vorgaben dazu, wie das Leistungsschutzrecht
durchzusetzen ist; so ist insbesondere nicht geregelt, dass das Leistungsschutzrecht durch den
Rechtsinhaber selbst zu lizenzieren ist oder dass Dritte mit der Rechtewahrnehmung zu beauftragen
elektronische Vorab-Fassung
sind. Vor diesem Hintergrund sind auch insoweit keine Prognosen zum Erfüllungsaufwand
möglich.
4. Weitere Kosten
Mit der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage werden die Presseverlage von
gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen und Suchmaschinen entsprechenden Diensten ein
Entgelt für die Online-Nutzung von Presseerzeugnissen verlangen können. Das zu erwartende
Vergütungsaufkommen lässt sich nicht beziffern. Ein signifikanter Anstieg des Preisniveaus und
damit auch des Verbraucherpreisniveaus wird nicht erwartet.
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes – UrhG)
Zu Nummer 1
Weil mit Abschnitt 7 neue Regelungen zum Schutz des Presseverlegers in den Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes
eingefügt werden, war die Inhaltsübersicht zu ergänzen.
Zu Nummer 42
Zu Abschnitt 7 (Schutz der Presseverleger)
Zu § 87f
§ 87f Absatz 1 bestimmt, dass Rechtsinhaber des Leistungsschutzrechts der Presseverleger ist. Er
ist derjenige, der die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung erbringt, die für die
Publikation eines Presseerzeugnisses erforderlich ist, und er ist es auch, der durch die gerade in der
digitalen Welt leicht mögliche gewerbliche Online-Nutzung des Presseerzeugnisses durch Dritte
geschädigt wird. Wie bei dem vergleichbaren Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (§ 85
Absatz 1 Satz 2 UrhG) gilt auch hier, dass der Presseverleger nicht ausschließlich eine natürliche
Person ist, die Presserzeugnisse herstellt. Vielmehr entsteht dann, wenn das Presseerzeugnis in
einem Unternehmen hergestellt wird, das Leistungsschutzrecht bei dem Inhaber des Unternehmens.
Maßgeblich ist hier, wie auch bei der entsprechenden Regelung in § 85 Absatz 1 Satz 2 UrhG, wer
den wirtschaftlichen Erfolg verantwortet und wem dieser zuzurechnen ist.
Der Entwurf beschränkt sich darauf, dem Presseverleger ein Leistungsschutzrecht hinsichtlich des
Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Presseerzeugnisses einzuräumen. Es ist in diesem
Zusammenhang nicht erforderlich, die Frage zu entscheiden, die gegenwärtig dem Bundesgerichtshof
vorliegt (Az. I ZR 116/10, „myvideo“), nämlich ob für die Online-Nutzung auch das Vervielfältigungsrecht
für den Upload auf den Server als selbstständige Nutzungshandlung lizenziert werden
kann bzw. lizenziert werden muss. Das Leistungsschutzrecht soll nach der Koalitionsvereinbarung
die Durchsetzung von Rechten im Internet gewährleisten. Dieser Schutz wird schon dann
gewährleistet, wenn die Presseverleger das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a
UrhG) erhalten. Das Vervielfältigungsrecht ist für den Schutz der Presseverleger im Internet nicht
notwendig.
Das Ausschließlichkeitsrecht des Presseverlegers als ein Verbotsrecht erfasst im Übrigen nur das
Recht, das Presseerzeugnis – sei es unmittelbar oder mittelbar – zu gewerblichen Zwecken öffentlich
zugänglich zu machen. Abweichend vom gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff
erfasst die Zugänglichmachung „zu gewerblichen Zwecken“ jede Zugänglichmachung, die mittelbar
oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient sowie jede Zugänglichmachung, die im
elektronische Vorab-Fassung
Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht. Der Schutz, den Urheber und sonstige Leistungsschutzberechtigte
hinsichtlich ihrer Werke und Schutzgegenständen gegen eine rechtswidrige Nutzung
im Internet genießen, bleibt jedoch in vollem Umfang erhalten und wird von dieser Neuregelung
nicht tangiert.
Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses. Hier kann nichts
anderes gelten, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller
in seinem Urteil „Metall auf Metall“ (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06)
ausgeführt hat. Ebenso wie beim Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers der Schutzgegenstand
nicht der Tonträger selbst ist, ist auch hier nicht das Presseerzeugnis selbst Schutzgegenstand,
sondern die zur Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche, organisatorische
und technische Leistung des Presseverlegers. Die unternehmerische Leistung umfasst jeden Teil
des Presseerzeugnisses; die erforderlichen Mittel müssen für einen kleinen Teil genauso bereitgestellt
werden, wie für die gesamte Festlegung einer Ausgabe. In diese unternehmerische Leistung
greift auch derjenige ein, der nur kleine Teile nutzt.
Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. So
wird eine bloße Verlinkung von dem Leistungsschutzrecht nicht erfasst und bleibt weiterhin zulässig.
Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahre 2003 entschieden (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR
259/00 – „Paperboy“), dass durch das Setzen eines Links auf eine vom Berechtigten öffentlich
zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird. Dies gilt ebenso für das neue Leistungsschutzrecht
des Presseverlegers.
Nach § 87f Absatz 2 UrhG-E knüpft das Leistungsschutzrecht an eine konkrete Festlegung des
Verlagsprodukts an, nämlich an das Presseerzeugnis als Ausdruck der Verlegerleistung. Dabei
kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Veröffentlichung erfolgt, ob also das Presseerzeugnis
lediglich offline, in elektronischer Form oder kombiniert offline und online publiziert
wird. Geschützt ist jedoch nicht jede Festlegung. Die Festlegung muss vielmehr Teil einer Sammlung
journalistischer Beiträge sein, die nicht einmalig, sondern fortlaufend unter einem Titel erscheint.
Damit wird eine redaktionelle Auswahl ebenso vorausgesetzt wie ein regelmäßiges Erscheinen
der journalistischen Beiträge. Eine bloße Nachrichtenzusammenstellung ist daher vom
Schutz nicht umfasst. Auch Beiträge, die überwiegend der Eigenwerbung dienen, wie Publikationen
zur Kundenbindung bzw. Neukundengewinnung, genießen keinen Schutz.
Bei Internet-Blogs ist zu differenzieren. Sie gibt es in zahlreichen Varianten. Wenn ein Blog sich
als eine redaktionell ausgewählte Sammlung journalistischer Beiträge darstellt, die fortlaufend unter
einem Titel erscheint, wird auch ein Blogger durch das neue Leistungsschutzrecht geschützt und
ist damit vergütungsberechtigt, wenn andere seinen Blog nutzen. Ist z. B. ein Blogger hauptberuflich
als freiberuflicher Journalist tätig und setzt er sich auf seinem Blog mit seinem Schwerpunktthema
auseinander, dann handelt er, wenn er hierbei Presseerzeugnisse von Dritten nutzt, zu gewerblichen
Zwecken. Wenn sich sein Blog als eine verlagstypische Leistung darstellt, kommt der
Blogger in den Genuss des neuen Leistungsschutzrechts.
Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die
darin enthaltenen Schriftwerke sowie sonstige Elemente wie Graphiken, Lichtbilder oder Bewegtbilder.
Der Schutz dieser Werke und Leistungsschutzgegenstände bestimmt sich nach den geltenden
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Presseverleger können dementsprechend weiterhin
wegen einer Verletzung der Urheberrechte bzw. sonstigen Leistungsschutzrechten nach Maßgabe
der Verträge zwischen den Urhebern bzw. Leistungsschutzberechtigten auf der einen Seite und den
Presseverlegern auf der anderen Seite vorgehen.
Zu § 87g
Als vermögensrechtliches Leistungsschutzrecht ohne persönlichkeitsrechtlichen Inhalt ist das Recht
des Presseverlegers verkehrsfähig und als Ganzes nach § 87g Absatz 1 UrhG-E übertragbar. Insoelektronische
Vorab-Fassung
weit gilt nichts anderes als für das Recht des Tonträger- oder Filmherstellers. Satz 2 verweist wie
auch die Regelungen anderer Leistungsschutzrechte auf die §§ 31 und 33 UrhG und erklärt diese
für entsprechend anwendbar. Damit kann ein Presseverleger einem anderen das Recht einräumen,
das Presseerzeugnis auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
Die Schutzdauer ist in Absatz 2 geregelt. Hier erscheint die Dauer von einem Jahr seit Veröffentlichung
angemessen und ausreichend.
Das Recht des Presseverlegers an dem Presseerzeugnis entsteht unbeschadet der hierin enthaltenen
Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den von ihnen geschaffenen Werken und
nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen. Nach Absatz 3 kann das Leistungsschutzrecht
nicht zum Nachteil der am Presseerzeugnis beteiligten Urheber und Leistungsschutzberechtigten
ausgeübt werden. Den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ist es damit z. B. weiterhin
möglich, im Internet Eigenwerbung für von ihnen verfasste Beiträge zu betreiben, ohne in das Leistungsschutzrecht
einzugreifen.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird – wie andere Leistungsschutzrechte auch – nur
im Rahmen von Schrankenregelungen gewährleistet. Nach Absatz 4 Satz 1 ist es zulässig, Presserzeugnisse
oder Teile hiervon öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies nicht durch gewerbliche
Anbieter von Suchmaschinen und von gewerblichen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten,
erfolgt. Dies gilt selbstverständlich nicht für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten
Werken, die in den Presserzeugnissen enthalten sind. Die gesetzlich zulässige Nutzung beurteilt
sich hier weiterhin nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen der §§ 44a ff. UrhG.
Der Presseverleger wird so vor der systematischen Nutzung seiner verlegerischen Leistung durch
gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und von gewerblichen Diensten, die Inhalte entsprechend
aufbereiten, geschützt, die ihr spezifisches Geschäftsmodell gerade auf diese Nutzung ausgerichtet
haben.
Andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände,
Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer, werden somit nicht erfasst. Ihre
Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger
mithin nicht berührt.
Nach Absatz 4 Satz 2 sind auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Schrankenregelungen,
die im Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes das ausschließliche Recht des Urhebers
einschränken, entsprechend anwendbar. Damit bleibt insbesondere das im Pressebereich wichtige
Zitatrecht nach § 51 UrhG erhalten, sofern die konkrete Festlegung als Grundlage des Zitats genutzt
wird.
Zu § 87h
Die vorgeschlagene Regelung trägt auch den Interessen der Urheber dadurch ausreichend Rechnung,
dass sie ausdrücklich einen Beteiligungsanspruch des Urhebers an der Verwertung des Leistungsschutzrechts
vorsieht. Damit wird die in den §§ 11 und 32 UrhG zum Ausdruck kommende
verfassungsrechtlich begründete Wertung bekräftigt, wonach der Urheber an jeder wirtschaftlichen
Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Übergangsfrist ermöglicht es der urheberrechtlichen
Praxis, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Stellungnahme des Bundesrates
Anlage 2
Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
elektronische Vorab-Fassung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a -neu- (§ 38 Absatz 2a -neu- UrhG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen
Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Sammlungen
erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts
das Recht, sein Werk längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung
anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.“

Begründung:
Das mit dieser urhebervertragsrechtlichen Regelung einzuführende Zweitveröffentlichungsrecht
dient den am Gemeinwohl orientierten Interessen von Wissenschaft und
Forschung an einem möglichst raschen Zugang zu neuen, aus Steuergeldern finanzierten
Erkenntnissen und fördert die technologische Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt. Zugleich wird mit diesem Regelungsvorschlag, der inhaltlich
zwischen den Ländern und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen Anfang
2011 abgestimmt worden ist, die rechtliche Position der wissenschaftlichen Autoren
gestärkt und damit ein Beitrag zur Umsetzung einer der Ziele des Koalitionsvertrags
der Bundesregierung vom 11. November 2009 geleistet. Eine Beeinträchtigung kommerzieller
Interessen insbesondere der mittelständisch strukturierten deutschen Wissenschaftsverlage
ist mit dieser Regelung, die die Zweitveröffentlichung lediglich zu
nichtkommerziellen Zwecken zuließe, nicht verbunden. Im Gegenteil. Die starke Bindung
von Erwerbungsmitteln der Hochschulbibliotheken für Zeitschriften internationaler
Großverlage wird durch die Möglichkeit einer zeitversetzten Zweitpublikation
gelockert. Davon profitieren die deutschen Wissenschaftsverlage, da überproportionale
Preissteigerungen von den Hochschulbibliotheken trotz steigender Beschaffungsetats
seit Jahren durch Abbestellungen und Kaufzurückhaltung bei inländischen Verlagserzeugnissen
ausgeglichen werden müssen.
Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass mit dem Regelungsvorschlag die wissenschaftliche
Kommunikation an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erheblich
gefördert werden kann und damit zusätzlich stimulierende Effekt für Innovationen
in Wissenschaft und Forschung über den dann noch besser möglichen Wissens- und
Technologietransfer erzielt werden können.
Schließlich orientiert sich die rechtlich verbindliche Absicherung einer auf die Publikation
von Forschungsergebnissen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind,
fokussierten Zweitveröffentlichung nicht nur an Beschlüssen von Bundesrat – BRDrucksache
257/06 (Beschluss) – und Deutschem Bundestag (BT-Drucksache 16/5939)
zum sogenannten zweiten Korb, sondern liegt auch auf der Linie der Mitteilung der
Kommission vom 17. Juli 2012 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
(COM(2012) 401 final, vgl. BR-Drs. 416/12) bzw. der Empfehlung der Kommission
vom 17. Juli 2012 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
(2012/417/EU), die darauf abzielen, über einen vollständigeren und breiter als bisher
angelegten Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, wissenschaftliche Innovationen
zur Steigerung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der
Wirtschaft zu beschleunigen, Forschungskooperationen in der EU zu fördern und dabei
Doppelarbeit zu vermeiden, die Qualität von Forschungsergebnissen zu verbessern
elektronische Vorab-Fassung
sowie Bürger und Gesellschaft einzubeziehen, um eine höhere Transparenz des wissenschaftlichen
Prozesses zu ermöglichen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§§ 87f und 87h UrhG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob der Einzug
und die Verteilung der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Leistungsschutzrecht
für Presseverlage durch eine Verwertungsgesellschaft erfolgen müssen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht hinsichtlich der Vergütung, die durch die Lizenzierung des
neuen Leistungsschutzrechts generiert wird, keine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit
vor. Eine solche würde die Praktikabilität der Regelungen jedoch deutlich erhöhen.
Bestünde eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit, wäre die Verwertungsgesellschaft
gezwungen, jedem Nutzungsinteressenten zu angemessenen, in allgemeinen Tarifen
bestimmten Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 6 UrhWahrnG). Der
Nutzungsinteressent wäre nicht mehr gehalten, die erforderlichen Lizenzierungen bei
einer großen Vielzahl einzelner Presseverleger einzuholen. Vielmehr stünde ihm ein
„one-stop-shop“ für alle benötigten Rechte zur Verfügung. Dass es den Verlegern
nach dem Gesetzentwurf unbenommen bleibt, ihre Rechte freiwillig von einer Verwertungsgesellschaft
wahrnehmen zu lassen, erscheint insoweit nicht ausreichend.
Die in § 87h UrhG-E vorgesehene angemessene Beteiligung der Urheber an der Verwertung
des Leistungsschutzrechts wäre wesentlich einfacher realisierbar, wenn sie als
ein nicht abtretbarer Anspruch des Urhebers gegen die Verwertungsgesellschaft ausgestaltet
wäre. Der einzelne Urheber wäre dann davon entbunden, seinen Beteiligungsanspruch
gegen den jeweiligen Presseverleger selbst durchsetzen zu müssen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 87g Absatz 2 UrhG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 87g Absatz 2 der Punkt am Ende durch die Wörter
„, vorbehaltlich der an den Presseerzeugnissen bestehenden Urheberrechte.“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Beschränkung des Rechts in § 87g Absatz 2 UrhG-E auf ein Jahr nach der Veröffentlichung
des Presseerzeugnisses entspricht der Tendenz in der Rechtsprechung,
Leistungsschutzrechte auf bestimmte Zeiträume zu begrenzen. Aus urheberrechtlicher
Sicht ist diese kurze zeitliche Begrenzung ein Novum. Für den Laien kann der Eindruck
entstehen, Presseerzeugnisse könnten nach einem Jahr ohne Einschränkungen
veröffentlicht werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Presseerzeugnis nicht
über urheberschutzwürdige Inhalte verfügt. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung erelektronische
Vorab-Fassung
folgt insoweit eine unmittelbar aus dem Gesetzestext heraus verständliche Klarstellung.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 -neu- (§ 137k UrhG)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
„3. § 137k wird aufgehoben.“
Begründung:
§ 52a UrhG regelt u.a. die „öffentliche Zugänglichmachung“ von kleinen Teilen eines
Werkes, Werken geringen Umfangs sowie einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht u.a. an Schulen und Hochschulen.
„Öffentliche Zugänglichmachung“ bedeutet das Zurverfügungstellen im Intranet einer
Schule oder Hochschule. § 137k UrhG befristet die Gültigkeit des § 52a UrhG bis zum
31. Dezember 2012.
Die Entfristung des § 52a UrhG ist für den Bildungs- und Wissenschaftsbereich unerlässlich
wichtig. Der Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien
in den Schulen und Hochschulen erlangt zunehmend an Bedeutung, da der sichere
Umgang mit diesen eine wichtige Schlüsselqualifikation darstellt. Gerade die neuen
Medien sind in Verbindung mit offenen Unterrichtsformen prädestiniert für neue
Möglichkeiten der individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen in unterschiedlichen
Formen des Lernens. Schulen und Hochschulen brauchen dauerhafte Sicherheit
im digitalen Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien. Wenn wir
unsere Schülerinnen und Schüler zu medienbewussten Menschen erziehen wollen
(Stichwort „modernes Klassenzimmer“), wäre ein Wegfall des § 52a UrhG ausgesprochen
kontraproduktiv.
Die Schrankenregelung des § 52a UrhG ist sehr gut geeignet, um den verfassungsrechtlich
garantierten Anspruch auf eine angemessene Nutzung der schöpferischen
Leistung und die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit, insbesondere des besonders
schutzwürdigen Bildungsbereichs, in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes
Verhältnis zu bringen.
An den Hochschulen sind schon jetzt durch den Einsatz neuer digitaler, vernetzter
Medien die Qualität des Lehrens und Lernens und die Informations- und Kommunikationsprozesse
in Wissenschaft und Forschung erheblich verbessert worden. Für die
Hochschulen ist es von großer Bedeutung, dass die Freiheit der Lehre und der Zugang
zur Information nicht durch unangemessene Regelungen im Urheberrecht eingeschränkt
werden.
Auch vor dem Hintergrund des Grünbuchs der Kommission „Urheberrechte in der
wissensbestimmten Wirtschaft“ wäre es im europäischen Kontext nur schwer nachvollziehbar,
wenn Deutschland mit der Streichung des § 52a UrhG hinter die Diskussionslinie
des Grünbuchs deutlich zurückträte.
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Im Interesse der Stärkung des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland
muss § 52a UrhG dauerhaft entfristet und dazu § 137k UrhG ersatzlos gestrichen werden.
Parallel zu anderen laufenden Initiativen soll auch von Länderseite – nach inzwischen
zweimaliger Fristverlängerung – die dringend notwendige dauerhafte Rechtssicherheit
eingefordert werden.
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Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 1a -neu- – § 38 Absatz 2a -neu- UrhG)
Der Vorschlag des Bundesrates ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 2 – §§ 87f und 87h UrhG)
Der Vorschlag des Bundesrates ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.
Der Regierungsentwurf schließt eine freiwillige Übertragung der Ansprüche der Presseverleger auf
eine Verwertungsgesellschaft nicht aus, so dass die Interessen kleinerer Presseverleger hinreichend
gewahrt scheinen. Außerdem handelt es sich bei den künftig zahlungspflichtigen Nutzern um Unternehmen,
die auch ohne die Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft in der Lage sein werden,
sich die benötigten Nutzungsrechte von den einzelnen Presseverlegern einräumen zu lassen. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass diese Frage im weiteren Gesetzgebungsverfahren erörtert
werden wird.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 2 – § 87g Absatz 2 UrhG)
Die Bundesregierung lehnt eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass Urheberrechte durch
die Einführung des neuen Leistungsschutzrechts nicht berührt werden, ab, da dies ohnehin der
Rechtslage entspricht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) kennt neben dem neu einzuführenden Leistungsschutzrecht
für Presseverleger bereits eine Vielzahl von Leistungsschutzrechten, wie zum
Beispiel das Leistungsschutzrecht für ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG), das Leistungsschutzrecht
des Herstellers von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG) und das Leistungsschutzrecht für Sendeunternehmen
(§ 87 UrhG). Keines dieser verwandten Schutzrechte enthält einen klarstellenden Zusatz,
dass Urheberrechte unberührt bleiben. Eine Klarstellung im Rahmen der Regelung des Leistungsschutzrechts
für Presseverleger wäre systemfremd und würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich
der übrigen verwandten Schutzrechte führen.
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Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 3 -neu- – § 137k UrhG)
Die Bundesministerin der Justiz hat mit Schreiben vom 5. Juli 2012 dem Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages den Bericht über die dritte Evaluierung von § 52a des Urheberrechtsgesetzes vorgelegt.
Mit diesem Bericht wird eine Verlängerung der Befristung vorgeschlagen. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass die gesetzgebenden Körperschaften die erforderlichen Beschlüsse fassen werden.

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